Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 98 gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0212 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde (hier der Finanzstrafbehörde) der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X01

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X01

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §98 Abs3;
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 98 gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0023 E 11. Juni 1987 VwSlg 6230 F/1987; RS 4

Stammrechtssatz

Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (Hinweis E 16.6.1986, 86/16/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X02

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X02

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2978/79 E 18. Dezember 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorsatz des Schmuggelns muß nicht auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt, daß er sich auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X03

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X03

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole

Norm

FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §5 Abs2;
StGB §15 Abs1;
StGB §15 Abs2;
TabMG §2 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 5 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Ein Beginn der Ausführungshandlung iSd Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG ist gegeben, wenn beim Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0130). Dasselbe muß für die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TabMG gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X04

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X04

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0024 E 14. September 1984 VwSlg 11516 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X05

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X05

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23;
VStG §19;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0100 E 12. Februar 1982 VwSlg 10653 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die normative Anordnung des Paragraph 19, VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befassten Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens; es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene iSd Paragraph 19, VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X06

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X06

Rechtssatz für 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23;
StGB §34 Z18;
VStG §19;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie zwar den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB ("wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat") heranzieht, diesen jedoch im Sinne der nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossenen Heranziehung spezialpräventiver Überlegungen nur in eingeschränktem Ausmaß wertet (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Seite 320; Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar nach dem Stande vom 1.1.1990, Seite 157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X07

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160077_19920625X07

Entscheidungstext 90/16/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/16/0077

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §23;
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §5 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §15 Abs1;
StGB §15 Abs2;
StGB §33 Z2;
StGB §34 Z18;
TabMG §2 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
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  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
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  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
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  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
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  1. FinStrG Art. 1 § 5 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
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  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Februar 1990, Zl. GA 14 - 1/P-181/1/1/88, betreffend Finanzvergehen des versuchten Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde

römisch eins. Instanz vom 8. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Jänner 1984 und am 13. November 1984 im Bereiche des Zollamtes Berg versucht,

a) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich näher genannte Stückzahlen von Zigaretten näher genannter Marken, "sowie

b) die unter a) angeführten Zigaretten, somit Monopolgegenstände, einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet einzuführen". Er habe dadurch die Finanzvergehen des versuchten Schmuggels in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach den Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins

Litera c, FinStrG begangen. Gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, 44, Absatz 2, FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 90.000,--, für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer sei bei einer näher genannten Firma als Kraftfahrer beschäftigt und beziehe als solcher ein monatliches Nettoeinkommen von cirka S 8.000,--; er sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und in finanzstrafrechtlicher Hinsicht vorbestraft. Am 17. April 1984 sei beim Zollamt Wien eine Mitteilung des Bundesministeriums für Außenhandel in der CSSR, Zentrale Zollverwaltung, eingelangt, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausgangsabfertigung beim Grenzübergang Petrzalka mit insgesamt 20.000 Stück Zigaretten näher genannter Marken, welche im Laderaum zwischen der Sammelware versteckt gewesen seien, betreten worden sei. Bei seiner ersten Einvernahme als Verdächtiger vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz vom 11. Juli 1984 habe der Beschwerdeführer folgendes angegeben:

"Ich hatte die Absicht, die ggstdl. Zigaretten, ohne dem Zollamt zu stellen, nach Österreich einzuschmuggeln und hier weiterzuverkaufen..."

Gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz, in der der Beschwerdeführer des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols schuldig erkannt worden sei, habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

Am 13. November 1985 sei beim Zollamt Wien eine weitere Mitteilung der tschechischen Zollverwaltung eingelangt, wonach der Beschwerdeführer am 13. November 1985 abermals bei der Ausgangsabfertigung beim Zollamt Petrzalka mit insgesamt 35.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken betreten worden sei. Bei seiner Vernehmung vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz vom 11. März 1987 habe sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortet:

"Ich möchte ausdrücklich betonen, daß die aufgegriffenen insgesamt 35.800 Stk. Zigaretten nicht für Österreich bestimmt gewesen sind. Diese Zigaretten habe ich bei meiner Fahrt im November 1984 auf der Fähre nach Polen-Schweden gekauft und habe ich beabsichtigt, die Zigaretten einer Person, deren genauen Namen ich nicht weiß und der bei einer Tankstelle in Zilina/CSSR beschäftigt war, zu verkaufen bzw. gegen Treibstoff einzutauschen..."

Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz erklärt, daß auch die am 8. Jänner 1984 aufgegriffenen 20.000 Stück Zigaretten nicht für Österreich, sondern für die CSSR bestimmt gewesen wären.

Weiters führte die Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz in der Begründung ihres Bescheides aus, es werde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer am 9. Jänner und am 13. November 1984 im Bereiche des Zollamtes Berg versucht habe, insgesamt 55.800 Stück Zigaretten unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen und gleichzeitig diese Zigaretten einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet einzuführen. Ziehe man in Erwägung, daß die Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kämen und der Beschwerdeführer, der den Sachverhalt am besten kenne, erst drei Jahre später in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1987 die in der Niederschrift vom 11. Juli 1984 detailliert gemachten Angaben als unrichtig bezeichne, so könne dies nur als Schutzbehauptung angesehen werden. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. April 1985 hingewiesen, wo ebenfalls keine Rede von einem tschechischen Abnehmer sei. Was die zweite Tat vom 13. November 1984 anlange, sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer die gleiche Vorgangsweise wie bei der ersten Betretung gewählt habe (Ankauf auf der Fähre Schweden-Polen, Verstecken in der Ladung, Betreten beim Grenzzollamt Petrzalka). Der Verantwortung des Beschwerdeführers vom 11. März 1987, die von den tschechischen Organen vorgefundenen Zigaretten seien für einen Tankwart in der CSSR und nicht für Abnehmer in Österreich bestimmt gewesen, sei aus diesem Grunde kein Glaube beizumessen. Dies werde dadurch erhärtet, daß der angebliche tschechische Abnehmer nicht mehr bei der Tankstelle, wo die Übergabe hätte stattfinden sollen, beschäftigt sei und somit als "großer Unbekannter" dastehe. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, die Zigaretten nach Österreich einzubringen und zu verkaufen, sodaß der Erfolg im Inland hätte eintreten sollen. Nach dem Tatplan hätte der Beschwerdeführer nach der Ausgangsabfertigung durch das tschechische Grenzzollamt Petrzalka seinen Lkw mit den Zigaretten, die in der Sammelladung, ohne im Anweisungspapier angeführt zu sein, versteckt gewesen seien, zu dem gegenüber dem vorerwähnten tschechischen Grenzzollamt gelegenen inländischen Zollamt Berg gebracht und dort unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem inländischen Zollverfahren entzogen und in das Inland eingeführt. So gesehen sei die vom Beschwerdeführer entsprechend seinem Tatplan tatsächlich bereits verwirklichte Phase des Tatgeschehens unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung weiterer örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen vor der Ausführung der in den Paragraphen 35, Absatz eins und 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG beschriebenen Finanzvergehen gelegen. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten stehe fest, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Finanzvergehen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begangen habe.

Zur Strafbemessung führte die Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen - in Idealkonkurrenz - ein Erschwerungsgrund. Unter Zugrundelegung eines möglichen Strafrahmens in der Höhe von S 250.032,-- sei in Anbetracht des mildernden Umstandes, daß es beim Versuch geblieben sei, und der erschwerenden Umstände des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen, Wiederholung der Tat und der finanzstrafrechtlichen Vorstrafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 90.000,-- tatschuldangemessen und entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Erkenntnis erster Instanz auf und erkannte in der Sache dahin, der Beschwerdeführer sei schuldig, er habe am 9. Jänner 1984 und am 13. November 1984 im Bereich des Zollamtes Berg versucht, a) die oben genannten Zigaretten vorsätzlich "und" (richtig wohl: unter) Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen, sowie b), die unter a) angeführten Zigaretten, somit Monopolgegenstände, vorsätzlich einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet einzuführen. Er habe hiedurch "die" Finanzvergehen des versuchten Schmuggels in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach den Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG begangen.

Gemäß den Paragraphen 35, Absatz 4, 44, Absatz 2, FinStrG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 88.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 88 Tagen verhängt.

In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Zigaretten hätten sich jeweils in einem im Rahmen des Begleitscheinverfahrens mit Zollverschluß abgesicherten Laderaum eines Lastkraftwagens befunden. In der Regel werde eine Beschau der erklärten Waren anläßlich der Eröffnung des Begleitscheinverfahrens höchstens oberflächlich und flüchtig durchgeführt, sodaß sich der Beschwerdeführer der Nichtentdeckung der Zigaretten ziemlich sicher habe sein können. Es sei amtsbekannt, daß bei der Einreise ins Zollgebiet eine ähnliche Praxis herrsche. Eine Öffnung des Zollverschlusses und eine Kontrolle des erklärten Ladegutes werde aus wirtschaftlichen Gründen und aus Gründen der Zweckmäßigkeit eher selten durchgeführt. Daß dies alles dem Beschwerdeführer als erfahrenem Fernfahrer auch bekannt gewesen sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Wie das Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise ausführe, komme dem bei der ersten Vernehmung am 11. Juli 1984 abgegebenen umfassenden Geständnis des Beschwerdeführers, die erste Tat betreffend, eine höhere Glaubwürdigkeit zu als dem erst nach längerer Zeit vorgebrachten Widerruf "und muß auf Grund der bei der zweiten Tat vom Kommen (gemeint: vollkommen) gleichgelagerten Umstände als Indiz für vorsätzliches Handeln bei diesem Finanzvergehen angesehen werden". Dafür, daß das Geständnis durch Irrtum oder Zwang zustandegekommen wäre, biete der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt und es sei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe seit den beiden gegenständlichen Vorfällen noch ein weiteres Finanzvergehen begangen; er sei am 26. September 1988 vom Zollamt Wien mit einer Strafverfügung des Finanzvergehens des Schmuggels von 700 Liter Dieseltreibstoff für schuldig erkannt worden. Aus den vorstehenden Gründen und der zutreffenden Argumentation des Zollamtes Wien in der erstinstanzlichen Entscheidung sei mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, daß der Beschwerdeführer in beiden Fällen die versteckten Zigaretten ohne Zollbehandlung ins Zollgebiet habe bringen wollen. Die streitverfangenen Zigaretten seien jeweils an einer Stelle verborgen gewesen, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sei. Es sei, weil dem Austritt aus der CSSR unmittelbar der Eintritt in das österreichische Zollgebiet folge, in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Verwirklichung der staatlichen Ansprüche auf Entrichtung der Eingangsabgaben und auf Einhaltung der Bestimmungen des Tabakmonopols bereits einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen "und auch vom direkten Vorsatz des Bw. umfaßt". Da der Erfolg nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers im Inland hätte eintreten sollen, sei auch die Voraussetzung für die Strafbarkeit im Sinne des Territorialitätsprinzips gegeben.

Der Strafrahmen sei vom Zollamt Wien richtig mit S 250.032,-- berechnet worden. Der vom Zollamt angenommene erschwerende Umstand des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden, weil durch die gegebene Idealkonkurrenz bereits der Strafrahmen erhöht worden sei. Weiters sei es zwar richtig, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kein weiteres Finanzvergehen begangen habe, doch sei dies unmittelbar nachher geschehen. Es sei daher zwar ein Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB vorgelegen, doch könne er auf Grund spezialpräventiver Überlegungen nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt werden. Angesichts dieser Überlegungen und der sonstigen im bekämpften Bescheid erster Instanz richtig festgestellten Erschwerungs- und Milderungsgründe, der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der in Anbetracht des Strafrahmens ohnehin milden Geldstrafe sei daher diese auf S 88.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 88 Tage herabzusetzen gewesen.

Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sei nur wegen mangelhafter Abfassung des Spruches erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG nicht bestraft zu werden, und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, leg. cit. macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte unter anderem schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,) einem monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus- oder durchführt.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TabMG 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38, ist die Einfuhr von Monopolgegenständen in das Zollgebiet - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - verboten.

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 11,), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die angefochtene Berufungsentscheidung deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens das ihm zur Last gelegene Zollvergehen nicht als erwiesen hätte annehmen dürfen und dies auch keine von österreichischen Behörden zu ahndende Handlung darstelle. Die belangte Behörde übergehe die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1987, er hätte in beiden Fällen die Zigaretten mit dem übrigen Sammelgut nach Wien anzuweisen und dann wieder in die Tschechoslowakei auszuführen beabsichtigt, ohne nähere Begründung als unglaubwürdig.

Gemäß Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, das heißt ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof vergleiche hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/16/0031).

Nun haben die Behörden des Finanzstrafverfahrens - wie aus obiger Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Waren in das Zollgebiet zu schmuggeln versucht, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich begründet. Diese Begründung ist auch schlüssig; es entspricht in der Tat der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die erste Aussage eines Beschuldigten der Wahrheit am nächsten kommt und ein lange Zeit nachher erfolgter Widerruf minder glaubwürdig ist. Weiters kann auch der Hinweis der Behörde auf die gleichartige Begehungsform im zweiten Fall nicht als unschlüssig erkannt werden.

Davon ganz abgesehen muß jedoch, wie aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG erhellt, der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde vergleiche auch hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 6. Dezember 1990). Es war daher in Wahrheit ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, die Zigaretten im Zollgebiet oder aber, nach Wiederausfuhr, in der (damaligen) CSSR zu verkaufen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß etwa die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Ziffer 6, TabMG 1968 vorlagen.

Weiters kann die Rechtsauffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall sei bereits ein strafbarer Versuch und nicht etwa bloß eine straflose Vorbereitungshandlung gegeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zutreffend hat die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe von dessen Entscheidungsgründen auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, Zl. 89/16/0130, verwiesen, dem ein nahezu gleichgelagerter Fall zugrundelag. Auch damals war die vom damaligen Beschwerdeführer in seinem Kraftfahrzeug versteckte Konterbande bereits von den Organwaltern des tschechoslowakischen Austrittszollamtes entdeckt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals im wesentlichen dargetan, ein Beginn der Ausführungshandlung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG sei gegeben, wenn beim Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können. Dasselbe muß für die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TabMG 1968 gelten. Des näheren wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe jenes Erkenntnisses verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, im gegenständlichen Fall sei die Ware nicht versteckt, sondern im Begleitscheinverfahren deklariert worden, so ist dieses Vorbringen aktenwidrig bzw. widerspricht dem aus Paragraph 41, VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot.

Gegen die Höhe der Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das ihr hiebei zustehende Ermessen insofern rechtswidrig ausgeübt, weil er bis zur Entscheidung erster Instanz kein weiteres Finanzvergehen begangen habe und daher die Strafverfügung vom 26. September 1988 auch nicht aus spezialpräventiven Überlegungen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die belangte Behörde die Strafverfügung vom 26. September 1988 nicht als Erschwerungsgrund gewertet hat, was freilich rechtswidrig gewesen wäre; denn die Berücksichtigung einer Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG) würde voraussetzen, daß die Verurteilung zum Zeitpunkt der Begehung der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat bereits erfolgt ist (Erkenntnis vom 14. September 1984, Slg. Nr. 11.516/A).

Die normative Anordnung des Paragraph 19, VStG (ebenso wie jene des Paragraph 23, FinStrG) richtet sich im übrigen jedoch ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befaßten Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens. Es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, im Sinne des Paragraph 19, VStG (Paragraph 23, FinStrG) für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen (Erkenntnis vom 12. Februar 1982, Zl. 81/04/0100). Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie zwar den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB ("wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat") herangezogen, diesen jedoch im Sinne der nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossenen Heranziehung spezialpräventiver Überlegungen vergleiche hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Seite 320;

Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar nach dem Stande vom 1.1.1990, Seite 157) nur in eingeschränktem Ausmaß gewertet hat.

Aktenwidrig ist auch die Behauptung, die belangte Behörde habe das Einkommen und die Sorgepflichten des Beschwerdeführers übergangen; richtig ist vielmehr, daß die belangte Behörde diesbezüglich auf die Ausführungen im Straferkenntnis erster Instanz verwiesen hat, in dem diese Umstände festgestellt und bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden.

Insgesamt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde bei einer Strafzumessung in Höhe von etwa einem Drittel des Strafrahmens ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gebraucht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der Generalprävention freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X00

Im RIS seit

25.06.1992

Dokumentnummer

JWT_1990160077_19920625X00