Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

90/16/0077

Rechtssatz

Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie zwar den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB ("wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat") heranzieht, diesen jedoch im Sinne der nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossenen Heranziehung spezialpräventiver Überlegungen nur in eingeschränktem Ausmaß wertet (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Seite 320; Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar nach dem Stande vom 1.1.1990, Seite 157).