Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/07/0038

Entscheidungsdatum

10.04.1990

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0013 E 19. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als "Betroffener" iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse und Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070038.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990070038_19900410X01

Rechtssatz für 90/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/07/0038

Entscheidungsdatum

10.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §138 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Stellt jemand einen Antrag, lautend auf eine nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG von der Beh zu treffende Maßnahmenanordnung, und wird dieser Antrag von der (hier nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG entscheidenden) Beh zurückgewiesen, da das Wasserbenutzungsrecht des ASt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beh infolge Zeitablaufes erloschen sei, so erfolgt diese Entscheidung zu Recht, da es für die Frage, ob jemand als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG in Betracht kommt, entscheidend ist, ob jenes Recht, auf das der ASt seine Antragslegitimation stützt (hier das Recht der Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zur Speisung eines Fischteiches) im Zeitpunkt der Erlassung des über eine Anordnung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG entscheidenden Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070038.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990070038_19900410X02

Entscheidungstext 90/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/07/0038

Entscheidungsdatum

10.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;

Betreff

MH und LH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 1990, Zl. 511.454/03-I 5/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Mit Bescheid des mittels Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 15. März 1990 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer "betreffend Maßnahmenanordnung im Zuge eines Lokalaugenscheines und Abwassereinleitung aus einem Betonrohr in der Marktgemeinde S" gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter der Voraussetzung einer Übertretung des WRG 1959 als "Betroffener" (i.S. des Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit.) bloß derjenige angesehen werden könne, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen werde. Als solche Rechte kämen nur die in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Rechte in Betracht. Die Beschwerdeführer stützten ihre Antragsberechtigung auf ein Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus dem A-Bach zwecks Speisung eines Fischteiches. Sie hätten dieses Wasserrecht mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1964, Zl. 92.905-I/1/64, und zwar zeitlich beschränkt auf 25 Jahre, verliehen bekommen. Es sei nunmehr infolge Zeitablaufes erloschen. Daraus folge, daß die Beschwerdeführer derzeit keine Antragsberechtigung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 hätten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen zurückweisenden Bescheid - der Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde wurde von dieser im Grunde des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 bejaht - richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In Ausführung des Beschwerdepunktes behaupteten die Beschwerdeführer, die sich als "Wasserbuchberechtigte über den gesamten Verlauf des A-Baches" bezeichnen, es habe die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid eine "verfahrensrechtlich unzulässige Erledigung" getroffen. Wohl sei ihr zuzubilligen, daß "grundsätzlich die Behörde 2. Instanz berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern". Hiebei sei die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Dies betreffe "jedoch nur die materielle Sach- und Rechtslage. Und dann auch nur, wenn eine konstitutive, also rechtsgestaltende Entscheidung vorliegt". Im gegenständlichen Fall, nämlich bei Prüfung der Antragslegitimation der Beschwerdeführer, sei "ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen". Andernfalls könnte jede Antragstellung im Wasserrechtsverfahren sowie jede an eine bestimmte Zeit gebundene Sache duch Nichterledigung "erledigt" werden, weil eben Zeitablauf eingetreten sei. Der Partei wäre es dadurch verwehrt, durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Unrechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens feststellen zu lassen. Dies zeige deutlich, daß den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Sachentscheidung zustehe.

2. Die belangte Behörde hat zur Stützung ihres Standpunktes zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach kann als "Betroffener" im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen allein die im Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 1987, Zl. 87/07/0013).

Die Beschwerdeführer haben laut der von ihnen unbestritten gebliebenen Feststellung im bekämpften Bescheid ihre Antragslegitimation auf ihr Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus dem A-Bach gestützt. Dieses Wasserrecht wurde ihnen, zeitlich beschränkt auf 25 Jahre, mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1964, Zl. 92.905-I/1/64, verliehen. Diese maßgebende Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde ebensowenig in Abrede gestellt wie der daraus von der belangten Behörde gezogene Schluß, daß dieses Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer nunmehr, d.h. im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 15. März 1990, infolge Zeitablaufes erloschen sei.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Antragslegitimation nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen sei. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer irren, wenn sie davon ausgehen, die belangte Behörde habe im Beschwerdefall als Rechtsmittelbehörde entschieden - die Entscheidung des aufgrund eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist vielmehr als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen -, sind ihre (oben wiedergegebenen) gegen die Ansicht der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente nicht zielführend: Weder das Gesetz (hier das WRG 1959) noch ein sonstiger Umstand bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde - abweichend von der Regel, daß der behördlichen Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist - im vorliegenden Fall hinsichtlich der Antragsbefugnis der Beschwerdeführer auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - nach Meinung der Beschwerdeführer: jenen der Einbringung des Antrages - abzustellen gehabt hätte. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer als "Betroffene" im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 in Betracht kamen, war demnach, ob jenes Recht, auf das allein sie ihre Antragslegitimation stützten, nämlich das mehrfach genannte Wasserbenutzungsrecht, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) dem Rechtsbestand angehörte. Da dies von der belangten Behörde nach den vorstehenden Ausführungen in unbedenklicher Weise verneint werden durfte, war es zutreffend, wenn sie die Beschwerdeführer nicht als "Betroffene" im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 wertete und ihnen folglich die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle absprach.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070038.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1990070038_19900410X00