Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1990

Geschäftszahl

90/07/0038

Rechtssatz

Stellt jemand einen Antrag, lautend auf eine nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG von der Beh zu treffende Maßnahmenanordnung, und wird dieser Antrag von der (hier nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG entscheidenden) Beh zurückgewiesen, da das Wasserbenutzungsrecht des ASt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beh infolge Zeitablaufes erloschen sei, so erfolgt diese Entscheidung zu Recht, da es für die Frage, ob jemand als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG in Betracht kommt, entscheidend ist, ob jenes Recht, auf das der ASt seine Antragslegitimation stützt (hier das Recht der Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zur Speisung eines Fischteiches) im Zeitpunkt der Erlassung des über eine Anordnung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG entscheidenden Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört.