In der am 7. August 1990 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1990, Zl. Ve-550-1036/24, gab die Beschwerdeführerin als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 23. Juni 1990 an. Bezogen auf diesen Tag hätte die Beschwerde spätestens am 6. August 1990 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 20. September 1990 wies der Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 90/06/0111, AW 90/06/0038, die Beschwerde wegen Verspätung zurück. Auf Grund dieses Beschlusses brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde sowie eine Beschwerde gegen diesen Beschluß ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 20. Mai 1981, Slg. N.F. Nr. 10456/A ausgesprochen, daß die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt, da ja keine Fristversäumung vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf § 46 Abs. 1 VwGG gestützter Antrag zurückzuweisen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 20. Mai 1981, Slg. N.F. Nr. 10456/A ausgesprochen, daß die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellt, da ja keine Fristversäumung vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf Paragraph 46, Absatz eins, VwGG gestützter Antrag zurückzuweisen ist.
Die "Beschwerde" gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990 war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist (vgl. die Beschlüsse vom 14. September 1967, Zl. 914/67, vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0144 u.v.a.).Die "Beschwerde" gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990 war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist vergleiche die Beschlüsse vom 14. September 1967, Zl. 914/67, vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0144 u.v.a.).