Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/06/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0914/67 B 14. September 1967 RS 2

Stammrechtssatz

In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/06/0168