(2)Absatz 2,In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist."In anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist."
Es trifft zu, daß die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt, vielmehr der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Slg. Nr. 7383/A). Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch die Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, daß die belangte Behörde nicht von dieser Rechtslage ausgegangen sei.Es trifft zu, daß die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt, vielmehr der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Slg. Nr. 7383/A). Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch die Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, daß die belangte Behörde nicht von dieser Rechtslage ausgegangen sei.
Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1977, Zlen. 2215, 2216/76, u.a.).Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1977, Zlen. 2215, 2216/76, u.a.).
Im vorliegenden Fall müßten nach dem Antrag die Transportfahrzeuge, um in Wels (Verladebahnhof) die sogenannte "rollende Landstraße" (kombinierter Verkehr mit Bahn und Lkw) zu erreichen, durch die ganze Steiermark, insbesondere über die überlastete "Gastarbeiterroute", und in Oberösterreich weiter über eine Strecke von rund 80 km fahren. Mit Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß die Möglichkeit der Benützung der "rollenden Landstraße" bereits ab Graz bestehe, also von der Grenze (Spielfeld) nur ein Straßenstück von rund 50 km zurückgelegt werden müsse. Dem ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren im wesentlichen mit der bloßen Behauptung, daß dies technisch nicht möglich sei, entgegengetreten, ohne dies aber konkret, d.h. nachvollziehbar, zu begründen, womit sie der im Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Besteht eine rollende Landstraße, so ist es nicht unsachlich, im Falle einer Durchbrechung des Wochenendfahrverbotes die Ausnahme nur zum nächstgelegenen Terminal zu erteilen. Des weiteren wurde der Beschwerdeführerin eine weitere, wenn auch längere Variante bis zur Landesgrenze Salzburg und dann von dort über die Autobahn, angeboten, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin dies zunächst für tunlich erachtete, dann aber diese Alternative ohne nähere Begründung nicht weiter verfolgte. Auch insoweit liegt daher ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin vor, zumal sich auch in der Beschwerde darüber keine Ausführungen finden. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise überzeugend dargelegt, warum sie die Transporte nicht so einzurichten vermag, daß sie - auch unter Einhaltung des Wochenendfahrverbotes - rechtzeitig (allenfalls auch früher) an Ort und Stelle sein können. Wie die Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 1990 zeigen, wird die Beförderung des Zeolith-Pulvers sonst hauptsächlich mit Bahncontainern (Lieferdauer ca. drei Wochen) bewerkstelligt und beinhaltet der Silotransport nur Zwischenlieferungen. Es fehlt daher an nachvollziehbaren Gründen, daß die Lieferung nicht auch so erfolgen kann, daß das Wochenendfahrverbot keine Rolle spielt.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. März 1990 lediglich behauptet, daß die Existenz der Firma teilweise davon abhänge, daß der Kunde nicht verloren werde (wobei vorher schon von einem Verlust des Kunden gesprochen wurde), nicht aber, daß der Bestand der Firma an sich ohne diesen Kundenauftrag nicht möglich wäre, sodaß der damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerdeführerin übersieht vor allem, daß sie im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht - nur sie kann über die entsprechenden Zusammenhänge Aufklärung geben - nicht in einer konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Weise dargelegt hat, daß ein ERHEBLICHES wirtschaftliches Interesse ihrerseits - also ein solches, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, hinausgeht - die Erteilung der Ausnahme erfordert (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1986, Zl. 86/18/0084, und vom 20. September 1989, Zl. 88/03/0018). Bloße Behauptungen allein reichen nicht aus.Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. März 1990 lediglich behauptet, daß die Existenz der Firma teilweise davon abhänge, daß der Kunde nicht verloren werde (wobei vorher schon von einem Verlust des Kunden gesprochen wurde), nicht aber, daß der Bestand der Firma an sich ohne diesen Kundenauftrag nicht möglich wäre, sodaß der damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerdeführerin übersieht vor allem, daß sie im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht - nur sie kann über die entsprechenden Zusammenhänge Aufklärung geben - nicht in einer konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Weise dargelegt hat, daß ein ERHEBLICHES wirtschaftliches Interesse ihrerseits - also ein solches, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, hinausgeht - die Erteilung der Ausnahme erfordert vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1986, Zl. 86/18/0084, und vom 20. September 1989, Zl. 88/03/0018). Bloße Behauptungen allein reichen nicht aus.
Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die verschiedenen an die Beschwerdeführerin ergangenen Stellungnahmen Bezug genommen hat, in denen die Argumente für die Ablehnung der Ausnahme näher darlegt wurden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde insoweit ein Begründungsmangel unterlaufen ist.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO für die Erteilung der beantragten Ausnahme als nicht gegeben erachtete.Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, StVO für die Erteilung der beantragten Ausnahme als nicht gegeben erachtete.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.