Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/03/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/03/0267

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Eine Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 5, StVO kann nur dann eintreten, wenn eine der in Paragraph 5, Absatz 4, legcit angeführten Voraussetzungen gegeben war (Hinweis E 26.6.1981, 3710/80, VwSlg 10500 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030267.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990030267_19910313X01

Rechtssatz für 90/03/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/03/0267

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0135 2

Stammrechtssatz

Freisprüche der Strafgerichte entfalten weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Auflage 2, Randziffer 859).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030267.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990030267_19910313X02

Entscheidungstext 90/03/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/03/0267

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. September 1990, Zl. IIb2-V-8327/3-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 bestraft, weil er sich am 26. Mai 1989 um 11.20 Uhr in Innsbruck, Wachzimmer Innere Stadt, geweigert habe, "sich der Untersuchung zu unterziehen, nachdem er dem Amtsarzt der Bundepolizeidirektion Innsbruck zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung vorgeführt worden war und vermutet werden konnte, daß er zuvor um 09.20 Uhr in Innsbruck, auf der Anton-Eder-Straße, 80 m südlich zur Anzengruberstraße, den Pkw T-nnn.nnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen, wenn nicht eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO 1960 vorgenommen wird, Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 sieht vor, daß, wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt worden ist (Absatz 4,), sich dieser Untersuchung zu unterziehen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Slg. Nr. 10500/A) kann eine Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 nur dann eintreten, wenn eine der im Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. angeführten Voraussetzungen gegeben war.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer verdächtig war, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, und daß eine bei ihm vorgenommene Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO 1960 ohne sein Verschulden keine verwertbaren Ergebnisse erbrachte. Letzter Umstand ist nach dem Zweck der Norm der Nichtvornahme der genannten Untersuchung gleichzuhalten.

Mit der Behauptung, daß bei ihm keine Alkoholisierung vorgelegen habe, stellt der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal in Abrede, daß er verdächtigt gewesen sei, den Verkehrsunfall in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht zu haben. Dazu bringt er vor, daß die Zeugen E und O als Zeugen in einem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren angegeben hätten, daß er verwirrt geredet habe (woraus sich ergebe, daß er unter schwerem Schockeinfluß gestanden sei), jedoch keinen schwankenden Gang aufgewiesen habe. Die Zeugen hätten auch keinen Alkoholgeruch wahrnehmen können, auch die Aussprache des Beschwerdeführers sei nicht undeutlich gewesen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Zeugin E in der vom Beschwerdeführer erwähnten Aussage vor Gericht deponierte, es sei ihr vorgekommen, daß der Beschwerdeführer alkoholisiert sei. Diesen Eindruck habe sie daraus gewonnen, daß er nach Alkohol gerochen habe und auch eine seltsame Sprache gehabt habe. Er habe sehr schwerfällig geredet. Wenn sie vor der Polizei gesagt habe, daß er eine lallende Sprache gehabt habe, so könne man dies sicherlich so beschreiben. Seinen Gang habe sie nicht in Erinnerung. Der Zeuge O gab vor Gericht an, daß er nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei. Er - der Zeuge - sei nie so nahe an ihn herangekommen, daß er Alkohol hätte riechen können. Er könne auch nicht sagen, daß der Beschwerdeführer lallend oder schwerfällig geredet habe. Der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Aussage vor Gericht ein, um etwa 9 Uhr des Tattages eine Flasche Bier zu sich genommen zu haben. Vor der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen gab er an, "daß er unter Schockzustand gewesen sei, woraus sich der unsichere Gang ergebe." Diese Beweisergebnisse lassen sich mit den in der Anzeige angeführten Alkoholisierungsmerkmalen des Beschwerdeführers, nämlich dem starken Geruch nach alkoholischen Getränken (Bier) aus dem Mund, der sehr undeutlichen Sprache und dem unsicheren Gesamtverhalten, in Einklang bringen. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage von der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, StVO 1960 ausging, fällt ihr keine Rechtswidrigkeit zur Last. Ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Gericht als erwiesen angenommen hat, daß er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Alkoholeinfluß gestanden und sein eigenartiges Verhalten auf einen Schock zurückzuführen sei, ist unerheblich, weil dem keine Bindungswirkung für Verwaltungsbehörden zukäme vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0135).

Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht, daß seine Weigerung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nur auf einen infolge des Unfalles erlittenen Schock zurückzuführen sei, so entfernt er sich von dem von der belangten Behörde aufgrund des schlüssigen Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen angenommenen Sachverhalt, der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Nach diesem Gutachten könne es sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nach dem Unfall gesetzten Reaktionen und Handlungen um keinen Schockzustand gehandelt haben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat insbesondere die Zeugin E - wie oben dargelegt - sehr wohl auch Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer wahrgenommen, weshalb schon aus diesem Grunde der Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, daß seine Verwirrung, weil Anzeichen einer Alkoholisierung nicht wahrgenommen worden seien, nicht auf Alkoholeinfluß, sondern nur auf eine Schockeinwirkung zurückzuführen sei, der Boden entzogen ist. Wenn der Beschwerdeführer die Aussage im amtsärztlichen Sachverständigengutachten, er habe nach dem Unfall zielgerichtet gehandelt, in Zweifel zieht, so übersieht er, daß diese Aussage auf seinen eigenen der Sachverständigen gegenüber gemachten Angaben fußt. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe für ihn keine Veranlassung gegeben, sich der amtsärztlichen Untersuchung nicht zu stellen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht alkoholisiert gewesen sei, sodaß gerade diese "unsinnige" Weigerung dafür spreche, daß er zu diesem Zeitpunkt nicht die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gehabt habe, vermag nicht durchzuschlagen, weil das behauptete Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung nicht objektiviert ist. Das Vorbringen in der Beschwerde ist somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit des erwähnten medizinischen Amtssachverständigengutachtens und die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zu erschüttern.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030267.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1990030267_19910313X00