Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Geschäftszahl

90/03/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0135 2

Stammrechtssatz

Freisprüche der Strafgerichte entfalten weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Auflage 2, Randziffer 859).