Verwaltungsgerichtshof
13.03.1991
90/03/0267
GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0135 2
Freisprüche der Strafgerichte entfalten weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Auflage 2, Randziffer 859).