Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/03/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/03/0210

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Nicht jede Verletzung einer Person vermag schlechthin eine Hilfeleistungsverpflichtung iSd Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz StVO auszulösen, sondern nur eine solche Verletzung, die objektiv eine Hilfeleistung erfordert (Hinweis E 24.4.1984, 81/02/0273, VwSlg 11420 A/1984).

Schlagworte

Hilfeleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030210.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990030210_19901010X01

Rechtssatz für 90/03/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/03/0210

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0118 E 20. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Auch nicht nennenswerte Verletzungen (hier: Prellung geringen Grades, Hautabschürfungen) lösen die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO aus (Hinweis auf E v. 25.11.1985, 85/02/0208).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030210.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990030210_19901010X02

Rechtssatz für 90/03/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/03/0210

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO genügt auch das fahrlässige Nichtwissen des Täters von der Verletzung einer anderen Person durch den Verkehrsunfall (Hinweis E 11.3.1987, 85/03/0114).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030210.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990030210_19901010X03

Rechtssatz für 90/03/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/03/0210

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0190/71 E 17. November 1972 VwSlg 8315 A/1972 RS 3

Stammrechtssatz

Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030210.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990030210_19901010X04

Entscheidungstext 90/03/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/03/0210

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1990, Zl. IIb2-V-8031/2-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, (zweiter Satz) StVO 1960 bestraft, weil er einen am 24. Oktober 1989 um ca 19.20 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit eingetretenen Verkehrsunfall, mit dem er mit einem von ihm gelenkten, dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und bei dem eine namentlich bezeichnete Person verletzt worden sei, nicht sofort der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß sich seine Beifahrerin beim beschwerdegegenständlichen Unfall verletzt habe. Es habe sich jedoch bei dem von ihr erlittenen "Peitschenschlagsyndrom" um eine Verletzung leichtesten Grades gehandelt, "wodurch die Strafbarkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ausgeschlossen ist." Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 zwei verschiedene Verpflichtungen, nämlich einerseits die Hilfeleistungspflicht und andererseits die Meldepflicht, enthält, deren Verletzungen verschiedene Verwaltungsübertretungen darstellen. Wohl trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede Verletzung einer Person schlechthin die HILFELEISTUNGSpflicht auszulösen vermag, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern vergleiche das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 24. April 1984, Slg. Nr. 11420/A); die VERSTÄNDIGUNGSpflicht, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, lösen hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht nennenswerte Verletzungen aus vergleiche unter anderem das Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 90/03/0121). Mit seinem Vorbringen, daß es sich bei der von seiner Beifahrerin erlittenen Verletzung um eine solche leichtesten Grades gehandelt habe, vermag der Beschwerdeführer der Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Verletzung seiner Beifahrerin für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Er habe lediglich gesehen, daß sich die Beifahrerin - nach dem Unfall - das Genick gehalten habe. Dem ist zu erwidern, daß zur Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretug nach Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 auch das fahrlässige Nichtwissen des Täters von der Verletzung einer anderen Person durch den Verkehrsunfall genügt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1987, Zl. 85/03/0114). Seine Beobachtung, daß sich die Beifahrerin nach dem Unfall das Genick gehalten hat, hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls Grund zur Annahme geben müssen, daß die Genannte bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sein könnte. Er wäre zumindest verpflichtet gewesen, sich durch eine Befragung der Beifahrerin nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewißheit zu verschaffen. Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dies getan zu haben, ist das Beschwerdevorbringen auch in diesem Punkte nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, daß Zeugen vor der Erstbehörde ohne Beisein seines Vertreters vernommen worden seien, obwohl "dies" (gemeint: eine Vernehmung in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers) mehrmals beantragt worden sei, genügt es darauf zu verweisen, daß die Verwaltungsverfahrensgesetze den Parteien oder Beschuldigten kein Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme einräumen (siehe etwa die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 425, angeführte Rechtsprechung).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Hilfeleistung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030210.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1990030210_19901010X00