Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/02/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/02/0163

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990020163_19910123X01

Rechtssatz für 90/02/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/02/0163

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Nimmt der Besch trotz Kenntnisnahme einer Kontaktierung mit einem anderen Fahrzeug den durch diese verursachten Sachschaden am anderen Fahrzeug infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug und Besichtigung des anderen Fahrzeuges - nicht wahr, so muß ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990020163_19910123X02

Rechtssatz für 90/02/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/02/0163

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990020163_19910123X03

Rechtssatz für 90/02/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/02/0163

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990020163_19910123X04

Entscheidungstext 90/02/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/02/0163

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. August 1990, Zl. MA 70 - 11/492/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 30. Juli 1988 um 1.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine eingetretene Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 davon ableitet, daß in der Strafverfügung vom 25. August 1988 anstelle des Wortes "Verkehrsunfall" die Abkürzung "VU" verwendet worden sei, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt dieser Strafverfügung besteht nämlich über die Bedeutung dieser Abkürzung kein Zweifel.

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0153) setzt die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; dies ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Weiters muß der Lenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die soeben zitierte hg. Rechtsprechung zu Recht davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer das von ihm behauptete Nichtwissen vom Verkehrsunfall in der Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten ist. Insoweit verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Lenkererhebung seitens der Gendarmerie am 13. August 1988 dem Beamten gegenüber angegeben hatte, er sei zwar gegen das (zweitbeteiligte) Fahrzeug gefahren, habe jedoch keine Beschädigung festgestellt. Weiters hatte der (unbeteiligte) Zeuge K. am 10. November 1988 angegeben, der Beschwerdeführer sei, nachdem er mit seinem Fahrzeug gegen das (zweitbeteiligte) Fahrzeug gestoßen sei, "ohne sich um den Schaden zu kümmern" weggefahren. (Laut den Angaben dieses Zeugen in der Anzeige habe der Beschwerdeführer nach der Beschädigung des anderen Fahrzeuges seine Fahrt fortgesetzt.) Hat aber der Beschwerdeführer trotz Kenntnisnahme der Kontaktierung mit dem anderen Fahrzeug den durch diese verursachten Sachschaden am anderen Fahrzeug infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug und Besichtigung des anderen Fahrzeuges - nicht wahrgenommen, so muß ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden vergleiche auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0153). Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Insbesondere erübrigt sich in Hinsicht auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verschulden die Auseinandersetzung mit den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden beiden kraftfahrtechnischen Gutachten; auch der Aufnahme weiterer Beweise bedurfte es hiezu nicht. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei gegenüber der verhängten Geldstrafe nicht verhältnismäßig, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Das VStG 1950 sieht für das Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel vor vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113). Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, daß die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - weder von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat noch von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist und die verhängte Geldstrafe offenbar deshalb so milde ausgefallen ist, weil u.a. von der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Für eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe - die nach den Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG 1950 zu bemessen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 1955, Slg. Nr. 3825/A) - bestand kein Anlaß.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1990020163_19910123X00