Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/02/0163
Nimmt der Besch trotz Kenntnisnahme einer Kontaktierung mit einem anderen Fahrzeug den durch diese verursachten Sachschaden am anderen Fahrzeug infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug und Besichtigung des anderen Fahrzeuges - nicht wahr, so muß ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).