Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/10/0048

Entscheidungsdatum

24.04.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0022 E 9. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, insoweit, als der Bescheidabspruch erster Instanz fehlerhaft ist, dies in ihrem Abspruch (und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung) zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100048.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989100048_19890424X01

Rechtssatz für 89/10/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/10/0048

Entscheidungsdatum

24.04.1989

Index

L68507 Forst Wald Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
WaldO Tir §37 Abs1;
WaldO Tir §74 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Ausmaß der vom Besch vorgenommenen Schlägerungen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Besch dem Interesse an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes (Hinweis E 16.7.1985, 85/07/0153) in erheblichem Maße zuwidergehandelt hat. Im Zusammenhang mit der Schuldform des Vorsatzes und dem auch vom Besch nicht bestrittenen zahlreichen einschlägigen Strafvormerkungen (Hinweis E 27.9.1988, 87/10/0205) konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Verhängung einer Primärstrafe wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist, zumal die Verhängung von Geldstrafen dem Besch bisher in keiner Weise von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten haben.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100048.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989100048_19890424X02