Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1989

Geschäftszahl

89/10/0048

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Ausmaß der vom Besch vorgenommenen Schlägerungen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Besch dem Interesse an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes (Hinweis E 16.7.1985, 85/07/0153) in erheblichem Maße zuwidergehandelt hat. Im Zusammenhang mit der Schuldform des Vorsatzes und dem auch vom Besch nicht bestrittenen zahlreichen einschlägigen Strafvormerkungen (Hinweis E 27.9.1988, 87/10/0205) konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Verhängung einer Primärstrafe wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist, zumal die Verhängung von Geldstrafen dem Besch bisher in keiner Weise von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten haben.