Der Beschuldigte eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Gerade deshalb wäre es der belangten Behörde oblegen, sich nicht mit einer unüberprüfbaren Formel, auf Grund seiner Dienstzeit, Ausbildung und seiner bisherigen Verwendung könne angenommen werden, dass der Bf SICHER IN DER LAGE GEWESEN SEI, das Unrechtmässige seiner Handlung zu erkennen, zu begnügen, sondern den Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festzustellen.