Verwaltungsgerichtshof
18.10.1989
89/09/0054
Besteht die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich, so stellt sie kein ethisches Unrecht dar und berührt in der Regel nicht die berufserforderliche Integrität des Soldaten. Die Schwelle zur Disziplinärerheblichkeit wird jedoch dann überschritten, wenn der formale Verstoß in einer materiellen Unrichtigkeit (hier: des Überstundennachweises) oder einer beharrlichen Obstruktion verbunden wäre.