Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 12871 A/1989
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/09/0010
Entscheidungsdatum
01.03.1989
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1978/167;
DSchG 1923 §5 idF 1978/167;
Rechtssatz
Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den §§ 1 und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den Paragraphen eins und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090010.X01
Im RIS seit
12.06.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
JWR_1989090010_19890301X01