In der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides mit VwGH-Beschwerde liegt der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Ausführungen zur Frage der ausreichenden Sachverhaltsermittlung und rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde (Hinweis E 18.11.1983, 83/04/0073, E 15.9.1987, 87/04/0006).