Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0183

Entscheidungsdatum

28.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0118 E 20. November 1986 VwSlg 12309 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes "bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt wird", ist kein Tatbestandselement der Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz 5, 3. KFG-Novelle in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, der 11. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 253 aus 1984,, sondern eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Übertretung. Einer Anführung dieses Umstandes im Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030183.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030183_19900328X01

Entscheidungstext 89/03/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0183

Entscheidungsdatum

28.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 8. Mai 1989, Zl. IIb2-V-7390/2-1989 betreffend Übertretung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 3. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 2. April 1988, um 10.00 Uhr, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einer bestimmten Straßenstelle gefahren, obwohl er dabei nicht angegurtet gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle verletzt. Gemäß "§ 134 KFG" wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe wurde auf S 100,-- herabgesetzt (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden). Der Spruch des Straferkenntnisses wurde einer Änderung dahin unterzogen, daß durch die als erwiesen angenommene Tat die Rechtsvorschrift des Artikel römisch drei, Absatz 5, Litera a, der 3. KfG-Novelle verletzt wurde und daß die Bestrafung nach Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle erfolgt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Artikel römisch drei, der 3. KFG-Novelle, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984,, enthält in Ansehung der in seinem Absatz eins, vorgesehenen Gurtenanlegepflicht in Absatz 5, folgende Strafbestimmung:

"Wer

  1. Litera a
    als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
  2. Litera b
    als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Absatz eins, erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Denn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen."
Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950 enthält hinsichtlich der Organstrafverfügungen folgende Regelungen:
  1. Absatz 6,Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten."

Was den vorliegenden Beschwerdefall anlangt, geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, daß mit den im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 verwendeten Worten, daß der Beschwerdeführer mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gefahren sei, obwohl er dabei nicht angegurtet gewesen sei, das Tatverhalten im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz 5, (in Verbindung mit Absatz eins,) der 3. KFG-Novelle einschließlich des Umtandes, daß der Beschwerdeführer die Tat als Lenker des Kraftfahrzeuges beging (Artikel römisch drei, Absatz 5, Litera a, der 3. KFG-Novelle), hinlänglich umschrieben wurde. Das Sachverhaltselement, daß das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes "bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt" wurde, stellt kein Element des strafbaren Verhaltens, welches in die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 aufzunehmen gewesen wäre, dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle (siehe das hg. Erkenntnis vom 20 November 1986, Zl. 86/02/0118, mit in Slg. N.F. Nr. 12.309/A veröffentlichten Rechtsätzen).

Die Voraussetzung für eine Bestrafung durch die Behörde ist in Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle darauf abgestellt, daß "die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG 1950)". Der hier zitierte vierte Satz des Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950 ist im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung zu lesen, wonach die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt. Auch der - in der vorliegenden Rechtssache verwirklichte - Fall der Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen, der von Gesetzes wegen als ein Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt, läßt somit Gegenstandslosigkeit der Strafverfügung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950 eintreten und löst gleichzeitig die Strafgewalt der Behörde nach Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle aus.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030183.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1989030183_19900328X00