Auch eine OHNE ANZEIGE iS des § 96 Abs. 8 StVO 1960 mittels Radarmessgerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesstelle (§§ 20 Abs 2, 52 lit. a Z 10 a StVO 1960 usw.) zu bestrafen. Die Unterlassung der Anzeige iS des § 96 Abs 8 StVO 1980 zieht NICHT Straffreiheit nach sich.(Hinweis auf E vom 5.6.1978, 2599/77, VwSlg 9577 A/1978)Auch eine OHNE ANZEIGE iS des Paragraph 96, Absatz 8, StVO 1960 mittels Radarmessgerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesstelle (Paragraphen 20, Absatz 2, 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO 1960 usw.) zu bestrafen. Die Unterlassung der Anzeige iS des Paragraph 96, Absatz 8, StVO 1980 zieht NICHT Straffreiheit nach sich.(Hinweis auf E vom 5.6.1978, 2599/77, VwSlg 9577 A/1978)
Diese Art der Überwachung stellt kein verbotenes Beweismittel wie es z.B. eine Blutabnahme unter Verstoß gegen § 5 Abs 6 StVO 1980 (Hinweis auf E VS vom 27.11.1979, 0855/79, VwSlg 9975 A/1979) dar, weil aus dem Gesetz kein solcher Zusammenhang zwischen der Art der Überwachung und einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht iS des § 96 Abs 8 StVO 1980 hervorgeht.Diese Art der Überwachung stellt kein verbotenes Beweismittel wie es z.B. eine Blutabnahme unter Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1980 (Hinweis auf E VS vom 27.11.1979, 0855/79, VwSlg 9975 A/1979) dar, weil aus dem Gesetz kein solcher Zusammenhang zwischen der Art der Überwachung und einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht iS des Paragraph 96, Absatz 8, StVO 1980 hervorgeht.