Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Geschäftszahl

89/03/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0997/67 E 21. April 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn im angefochtenen Bescheid der erstinstanzliche Bescheid von der Landesregierung und vom Landeshauptmann bestätigt wurde, aber aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.