Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0084

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Besch geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Solches kann zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage, etc diesen Schluß rechtfertigen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030084.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030084_19900131X01

Rechtssatz für 89/03/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0084

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §21 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Darin, daß gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Ehegattin des Zulassungsbesitzers als Lenkerin angegeben hätte werden müssen, liegt in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kein nach Paragraph 21, VStG maßgebender Umstand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030084.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030084_19900131X02

Entscheidungstext 89/03/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0084

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 23. Jänner 1989, Zl. 8V-258/1/1989, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, trotz Aufforderung der Erstbehörde vom 14. September 1987 - zugestellt am 17. September 1987 - der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wer den Pkw am 24. Juni 1987, um 15.15 Uhr, an dem näher bezeichneten Ort gelenkt hat. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung sei eingewendet worden, daß sich der Beschwerdeführer nicht veranlaßt sehe, eine Person als tatsächlichen Fahrzeuglenker zu denunzieren, wenn sich diese mit ihm im selben Familienverband befinde, allenfalls mit ihm in Lebensgemeinschaft lebe, und er unter diesen Umständen nicht verpflichtet sei, der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nachzukommen. Mit diesem Einwand werde übersehen, daß zufolge der Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des Paragraph 103, Absatz 2, KFG jedwede Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Es sei im vorliegenden Fall von der Verschuldensform des Vorsatzes auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer die Person des Lenkers bekannt gewesen und er dessenungeachtet seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Gehe man davon aus, daß der Beschwerdeführer fälschlich die Rechtsansicht vertreten habe, daß ihm ein Recht auf Auskunftsverweigerung zustehe, so würde dennoch zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, zumal vom Besitzer einer Lenkerberechtigung verlangt werden müsse, daß er die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kenne. Die Geldstrafe im Ausmaß von S 400,-- erscheine bei einer gesetzlichen Strafobergrenze von S 30.000,-- schuldangemessen. Als mildernd oder als erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe müsse als ein Minimum angesehen werden, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Ausgehend von der festgestellten Verschuldensform wäre selbst bei einer allfälligen, vom Beschwerdeführer selbst aber gar nicht behaupteten Einkommenslosigkeit das Strafausmaß gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, daß bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht gebührend berücksichtigt worden seien, sodaß in schlüssiger Weise davon ausgegangen werden könne, daß das festgesetzte Strafausmaß diesen Verhältnissen entspreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des KFG verletzt, wenn die Strafbarkeit der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht gegeben ist". Es wird der Beschwerdeantrag gestellt, "in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. 1. 1989 ..... aufzuheben".

Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, in der Fassung der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ..... zu erteilen .....

"(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Im Grunde des Paragraph 134, Absatz eins,, erster Satz, KFG begeht, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ..... zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen.

Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Solches kann zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zum Beispiel verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage, etc. diesen Schluß rechtfertigen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1986, Zl. 86/18/0167, und vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059).

Daß derartige Umstände im konkreten Fall gegeben gewesen seien, ergibt sich weder aus der Aktenlage, noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer behauptet. Darin, daß die Ehegattin des Bechwerdeführers als Lenkerin angegeben hätte werden müssen, ist kein nach Paragraph 21, VStG 1950 maßgebender Umstand zu erblicken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden Fall insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die im angefochtenen Bescheid zur Strafbemessung angeführten Umstände keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß von der belangten Behörde die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 nicht angewendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weiters auf der Grundlage des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 19, VStG 1950 die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht neuerdings Parteiengehör gewährt wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits im erstbehördlichen Strafverfahren in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1987 und ferner in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung vorgetragen hatte und im Berufungsverfahren eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030084.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1989030084_19900131X00