Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0084

Rechtssatz

Darin, daß gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Ehegattin des Zulassungsbesitzers als Lenkerin angegeben hätte werden müssen, liegt in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kein nach Paragraph 21, VStG maßgebender Umstand.