Hat ein Verurteilter einen letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH bekämpft und erläßt die belBeh einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten neuen Bescheid, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wodurch Klaglosstellung eingetreten ist, so ist der Besch, wenn mit dem neuen Bescheid der von ihm angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt wurde, berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben. In dieser kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belBeh aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 52a Abs 1 VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen.Hat ein Verurteilter einen letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH bekämpft und erläßt die belBeh einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten neuen Bescheid, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wodurch Klaglosstellung eingetreten ist, so ist der Besch, wenn mit dem neuen Bescheid der von ihm angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt wurde, berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben. In dieser kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belBeh aber bei Erlassung der Entscheidung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen.