Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Streifenwagen in gleich bleibendem Abstand auf einer Strecke von ca 300 m und Ablesen von dem Tachometer ist als ein dafür taugliches Mittel anzusehen, wobei dem Umstand, dass der Tachometer nicht geeicht war, im Hinblick auf das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der eine tatsächliche Geschwindigkeit von ca 120 km/h anstatt der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten wurde, keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0044)