Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

89/02/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0355 E 22. Mai 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Art der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren ist es ohne Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt und in welchem (gleich bleibenden) Abstand das Nachfahren erfolgt (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0389).

Beachte

Besprechung in:

ZVR 1991, S 302;