Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. April 1989 eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Begründung zurück, es fehle an dem gemäß § 63 Abs. 3 leg. cit. erforderlichen, begründeten Berufungsantrag. Da in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei, liege auch kein nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähiges Formgebrechen vor.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. April 1989 eingebrachte Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Begründung zurück, es fehle an dem gemäß Paragraph 63, Absatz 3, leg. cit. erforderlichen, begründeten Berufungsantrag. Da in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei, liege auch kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 verbesserungsfähiges Formgebrechen vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich, aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 5 AVG 1950 gilt das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages als Formgebrechen, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält.Gemäß Paragraph 61, Absatz 5, AVG 1950 gilt das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages als Formgebrechen, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält.
Auszugehen ist zunächst davon, daß der erstinstanzliche Bescheid eine deutliche Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hat (vgl. dazu den bei den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten befindlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. April 1989).Auszugehen ist zunächst davon, daß der erstinstanzliche Bescheid eine deutliche Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hat vergleiche , dazu den bei den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten befindlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. April 1989).
Zu beachten ist ferner, daß der Text der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung sowohl nach seiner auszugsweisen Wiedergabe auf Seite 3 der Beschwerdeschrift als auch nach dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Original wie folgt lautet:
„An die Sicherheitsdirektion
für das Bundesland OÖ
Nietzschestraße 33
4020 Linz
Betrifft: Berufung gegen den Bescheid FrA ... vom (mir zugestellt am ... )
Ich erhebe innerhalb offener Berufungsfrist Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ FrA ..., der mir am 11.4.1989 zugestellt wurde.
Ich fechte den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ FrA ... zur Gänze an und begründe diese Berufung wie folgt:
Unbedingt Text/Begründung Ersuche höflichst um Einspruch, daß ich als politischer Flüchtling anerkannt werde, und bitte darum, nochmals um anderen Tolmetscher. Ich stelle den Antrag, den obigen Bescheid dahin abzuändern, daß ich als Flüchtling anerkannt werde...“
Daraus folgt, daß der gesamt Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers im wesentlichen nur eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens enthält, was aber der Verwaltungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen bereits wiederholt (vgl. dazu zB. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0360, 4. Oktober 1989, Zlen. 89/01/0268, 0269 und vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) als für einen begründeten Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG 1950 nicht ausreichend erkannt hat.Daraus folgt, daß der gesamt Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers im wesentlichen nur eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens enthält, was aber der Verwaltungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen bereits wiederholt vergleiche , dazu zB. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0360, 4. Oktober 1989, Zlen. 89/01/0268, 0269 und vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird) als für einen begründeten Berufungsantrag im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 nicht ausreichend erkannt hat.
Demgegenüber vermag die Beschwerde kein Argument aufzuzeigen, das erkennen ließe, die belangte Behörde hätte bei der von ihr ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung rechtswidrig gehandelt. Die Ausführungen der Beschwerde zur formalen und sachlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides gehen an der Tatsache vorbei, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers aus formalen Gründen zurückgewiesen hat und sich daher inhaltlich mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr auseinanderzusetzen brauchte.
Da bereits der Inhalt des Beschwerdevorbringens erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, aus welchem Grund sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigte.Da bereits der Inhalt des Beschwerdevorbringens erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, aus welchem Grund sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigte.
Wien, am 29. November 1989