Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1989

Geschäftszahl

89/01/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0341 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010400.X01