Unter der medizinischen Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, sind physiologische Gründe, wie zB Zustand nach Schädelfraktur (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045) oder atemphysiologische Schwierigkeiten (Hinweis E 15.2.1984, 83/03/0130) zu verstehen, nicht aber eine Bewußtseinsstörung - die im Falle ihrer Erweislichkeit die Zurechnungsfähigkeit gem § 3 Abs 1 VStG ausschließen würde.Unter der medizinischen Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, sind physiologische Gründe, wie zB Zustand nach Schädelfraktur (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045) oder atemphysiologische Schwierigkeiten (Hinweis E 15.2.1984, 83/03/0130) zu verstehen, nicht aber eine Bewußtseinsstörung - die im Falle ihrer Erweislichkeit die Zurechnungsfähigkeit gem Paragraph 3, Absatz eins, VStG ausschließen würde.