Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1989

Geschäftszahl

88/18/0356

Rechtssatz

Ein Nachtrunk - also Konsumation von Alkohol nach Beendigung der Lenkertätigkeit, aber vor Ablegung der Atemluftprobe - befreit nicht von der Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe (Hinweis auf E 14.9.1983, 82/03/0103, E 19.10.1983, 83/03/0062).