Ausführungen darüber, dass der Beschuldigte das Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, welcher Umstand Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ist, nie behauptet hat.Ausführungen darüber, dass der Beschuldigte das Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, welcher Umstand Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, VStG ist, nie behauptet hat.