Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

88/18/0056

Rechtssatz

Für die Einhaltung sanitätspolizeilicher Bestimmungen ist bei Gesellschaften (hier: GmbH) das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsanteile der GmbH (welche zur Tatzeit weiterhin existent ist) an eine andere GmbH abgetreten werden.