Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie bei einer Überprüfung durch den Gendarmerieposten Bludenz am 23. November 1986 um 23.50 Uhr festgestellt worden sei, als verantwortlicher Geschäftsführer bzw. satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma "A Gesellschaft m.b.H.", X, im "Cafe A" in X, Anita Z mit der Erzeugung, Herstellung und Abgabe von zum unmittelbaren menschlichen Genuß dienenden Nahrungsmitteln verwendet, obwohl diese nicht vom zuständigen Amtsarzt nach den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes untersucht worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Bazillenausscheidergesetz begangen, weshalb gemäß § 9 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie bei einer Überprüfung durch den Gendarmerieposten Bludenz am 23. November 1986 um 23.50 Uhr festgestellt worden sei, als verantwortlicher Geschäftsführer bzw. satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma "A Gesellschaft m.b.H.", römisch zehn, im "Cafe A" in römisch zehn, Anita Z mit der Erzeugung, Herstellung und Abgabe von zum unmittelbaren menschlichen Genuß dienenden Nahrungsmitteln verwendet, obwohl diese nicht vom zuständigen Amtsarzt nach den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes untersucht worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Bazillenausscheidergesetz begangen, weshalb gemäß Paragraph 9, leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung hätte nicht er, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer der das Gastgewerbe betreibenden Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden müssen. In Erwiderung dieses Vorbringens genügt es, unter Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Fall VwGG auf das einen gleichartigen Fall betreffende und ebenfalls über Beschwerde der hier beschwerdeführenden Partei ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1988, Zl. 88/18/0067, zu verweisen, in welchem dargelegt wird, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes bei Gesellschaften das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich ist und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer.Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung hätte nicht er, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer der das Gastgewerbe betreibenden Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden müssen. In Erwiderung dieses Vorbringens genügt es, unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall VwGG auf das einen gleichartigen Fall betreffende und ebenfalls über Beschwerde der hier beschwerdeführenden Partei ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1988, Zl. 88/18/0067, zu verweisen, in welchem dargelegt wird, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes bei Gesellschaften das gemäß Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich ist und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer.
Das Gleiche gilt für die Rüge, die belangte Behörde habe ihre Rechtsansicht nicht ausreichend begründet.
Mit dem eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde rügenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil er es darzulegen unterläßt, welches Vorbringen er andernfalls erstattet hätte und zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde dann hätte kommen können, sodaß für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,