Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/12/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/12/0075

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120075.X01

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988120075_19900226X01

Rechtssatz für 88/12/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/12/0075

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0124 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat. (Hinweis auf B 19.1.1984, 83/16/0136)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120075.X02

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988120075_19900226X02

Rechtssatz für 88/12/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/12/0075

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0183 1

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Beh - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 8.3.1989, 89/03/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120075.X03

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988120075_19900226X03

Entscheidungstext 88/12/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/12/0075

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §62 Abs4;
SAG §2 Abs1;
SAG §4 Abs2;
VwGG §43 Abs7;
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 14. März 1988, Zl. U-0000009/7, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sonderabfallgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt und ihm weiters der Ersatz der (vollen) Verfahrenskosten angelastet.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. Oktober 1987 abgewiesen; hiebei änderte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ab und schrieb dem Beschwerdeführer - im Hinblick auf den gleichfalls verwaltungsstrafrechtlich herangezogenen Miteigentümer - nur mehr die Hälfte der mit S 57.500,-- bestimmten Barauslagen zum Ersatz vor.

Da der in diesem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1987 abgeänderte Spruch keinen Ausspruch über die Strafe enthielt, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 14. März 1988 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950. Demnach hat der Spruch des berichtigten Bescheides (der durch die Berichtigung erfolgte Einschub ist unterstrichen) wie folgt zu lauten:

"Der Beschuldigte Dr. N, hat es als Eigentümer bzw. Miteigentümer der Gpn. Nr. nn1 und nn2, beide KG römisch zehn in Innsbruck bzw. der darauf befindlichen Häuser, S-Str. n3, n4 und n5 - es war in diesen Häusern bzw. dem dortigen Stöckelgebäude der Gewerbebetrieb der ehemaligen Fa. T untergebracht - in der Zeit vom 1. September 1985 bis 23. Jänner 1986 entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 19.1.1984 über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1984, "(- richtig: 52 aus 1984, -)" unterlassen, für die schadlose Beseitigung der in Ablichtung beigeschlossenen Gutachten des Herrn Kurt F vom 15. Mai 1986 nach Art bzw. mit Bezeichnung und unter Anführung der in den diesbezüglichen ÖNORMEN S 2101 und S 2100 enthaltenen sogenannten Schlüsselnummern für die gegenständlichen Substanzen und Menge angeführten Sonderabfälle im Sinne der ÖNORMEN S 2101 und S 2100 zu sorgen, in dem er diese vorgeschriebenen Sonderabfälle, welche seitens der Fa. T dort zurückgelassen wurden, auch nach Übergang dieser Liegenschaft in sein Eigentum bzw. Miteigentum nicht schadlos beseitigte, sondern vom 1. September 1985 bis 23. Jänner 1986 in den oben angeführten Häusern und insbesondere in dem oben angeführten Stöckelgebäude belassen hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes begangen.

GEMÄß Paragraph 22, Absatz 2, DES SONDERABFALLGESETZES WIRD GEGEN DEN BESCHULDIGTEN EINE GELDSTRAFE IN HÖHE VON S 15.000,-- VERHÄNGT.

IM FALLE DER UNEINBRINGLICHKEIT DER GELDSTRAFE TRITT AN DEREN

STELLE EINE ERSATZARRESTSTRAFE IN DER DAUER VON 10 TAGEN. Die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz mit S 57.500,-- bestimmten Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens sind vom Bestraften zur Hälfte, das sind S 28.850,--, zu ersetzen.

Im übrigen bleibt das Berufungserkenntnis vollinhaltlich aufrecht."

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes aus, daß es auf Grund eines kanzleitechnischen Versehens unterlassen worden sei, in den geänderten Spruch den Ausspruch über die Strafe sowie die im Fall der Uneinbringlichkeit zu vollziehende Ersatzarreststrafe aufzunehmen. Nach Wiedergabe des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar, daß sich bei genauer Betrachtung des berichtigten Berufungsstraferkenntnisses ergebe, daß im Spruch die Berufung als unbegründet abgewiesen werde. Weiters sei am Beginn der Begründung ausgeführt, daß über den Beschuldigten von der Erstbehörde eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- verhängt worden sei, weil er eine Übertretung nach den Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes begangen habe. In weiterer Folge werde auf Seite 6 des Berufungserkenntnisses die Strafnorm, nach der der Beschuldigte bestraft worden sei, zitiert. Ebenso werde auf Seite 10 des Berufungserkenntnisses von der Behörde ausgeführt, daß hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsumstände bei der Strafzumessung auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen werde und daß die Strafhöhe durchaus den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers entspreche und auch im Hinblick auf die Schwere der Übertretung durchaus schuldangemessen erscheine. Aus all diesen Ausführungen ergebe sich sohin, daß die belangte Behörde in keiner Phase ihrer Entscheidung an eine Erlassung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe gedacht habe. Vielmehr beruhe die Nichtaufnahme des Ausspruchs der Strafe und der im Uneinbringlichkeitsfall zu verhängenden Ersatzarreststrafe auf einem kanzleitechnischen Versehen der Schreibkraft. Es sei daher nach Ansicht der entscheidenden Behörde im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände die nunmehr vorgenommene Berichtigung des Berufungserkenntnisses vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG erwogen:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,) kann die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von Amts wegen berichtigen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Berichtigungsbescheides seien im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Verzicht auf die Verhängung einer Strafe (Ersatzarreststrafe) im berichtigten Bescheid könne nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 beurteilt werden. Die für den Beschwerdeführer erforderliche Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit sei im Beschwerdefall nicht gegeben gewesen: Auf Grund der im berichtigten Bescheid gewählten Formulierung ("... der Spruch des angefochtenen Bescheides (Anmerkung: der Behörde 1. Instanz) wird jedoch wie folgt abgeändert: ....") habe er nicht erkennen können, daß hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß die belangte Behörde offensichtlich auf die Zumessung der Strafe verzichtet habe. Der angefochtene Bescheid habe daher nicht einen klar erkennbaren "Schreibfehler" richtig gestellt, sondern (in Wahrheit) den rechtsverbindlichen Inhalt des (ursprünglichen, nunmehr berichtigten) Bescheides abgeändert. Ein "Vergessen" sei dem "Versehen" im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 keinesfalls gleichzusetzen, vor allem dann nicht, wenn die Behebung dieses Mangels durch nachträgliche Ergänzung des Fehlenden zu einer Änderung des Inhaltes des berichtigten Bescheides führe.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind . Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0244 und die dort angegebene Vorjudikatur). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1986, Zl. 86/02/0115 und die dort angegebene Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 gegeben sind.

Aus der Begründung des berichtigten Bescheides, auf die zur Klärung der hier zu lösenden Frage zurückzugreifen ist, geht eindeutig hervor vergleiche insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde über das Zutreffen der von der Behörde

1. Instanz zur Strafbemessung angestellten Überlegungen), daß von einem "Verzicht" auf Verhängung einer Strafe keine Rede sein kann. Dies wird auch durch den Spruch, und zwar den letzten Satz des berichtigten Bescheides bestätigt, in dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 "als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

S 1.500,--, sohin insgesamt einen Betrag von S 3.000,-- zu bezahlen". Da nach Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im Berufungsverfahren (nur dann) auszusprechen ist, wenn die Berufungsbehörde ein (erstinstanzliches) Straferkenntnis bestätigt vergleiche dazu die Eingangsformulierung des berichtigten Bescheides) und dieser Beitrag nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 von Hundert der VERHÄNGTEN Strafe zu bemessen ist, ergibt sich auch daraus (in Verbindung mit der Begründung), daß die belangte Behörde im berichtigten Bescheid offenbar von der Bestätigung der von der Behörde 1. Instanz ausgesprochenen Strafe ausging, hätte sie doch ansonsten (überhaupt) keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorschreiben dürfen. Hingegen deutet nichts darauf hin, daß die belangte Behörde mit der Unterlassung des Strafausspruches in ihrem berichtigten Bescheid von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 21, VStG 1950 absehen wollte; dies hätte im übrigen auch unter Bedachtnahme auf die zur Last gelegte Tat und ihre Begleitumstände im Beschwerdefall nicht dem Gesetz entsprochen, weil jedenfalls die 2. Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 (unbedeutende Folgen der Übertretung) im Beschwerdefall nicht gegeben war. Die in der Unterlassung des Strafausspruches im berichtigten Bescheid gelegene Unrichtigkeit hätte auch der Beschwerdeführer als Adressat dieses Bescheides erkennen können. Sie hätte auch von der Behörde bereits bei der Erlassung des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120075.X00

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1988120075_19900226X00