Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
88/12/0075
GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2
Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.