Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/10/0097

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

L70507 Schischule Tirol

Norm

SchischulG Tir 1981 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0135 E 23. Februar 1987 VwSlg 10403 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der bisherige Bewilligungsinhaber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die neuerliche Erteilung einer Schischulbewilligung (Hinweis E 17.3.1986, 86/10/0029 und E 17.3.1986, 86/10/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100097.X01

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1988100097_19881003X01

Rechtssatz für 88/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/10/0097

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

L70507 Schischule Tirol

Norm

SchischulG Tir 1981 §10 Abs2;
SchischulG Tir 1981 §8 Abs1 lita;
SchischulG Tir 1981 §8 Abs1 litc;
SchischulG Tir 1981 §8 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Behörde hat vorerst, dh bevor sie darüber befindet, ob die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule einem Mitbewerber erteilt wird, die Frage zu prüfen, ob der bisherige Bewilligungswerber, der einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung gestellt hat und nach wie vor die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die Schischule während des unmittelbar vorangegangenen (fünfjährigen) Bewilligungszeitraumes ordnungsgemäß geführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100097.X02

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1988100097_19881003X02

Rechtssatz für 88/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/10/0097

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0047 E 30. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen ist sie deshalb verpflichtet, eindeutig auszusprechen, welche der verschiedenen Versionen sie folgt, und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version als erwiesen erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100097.X03

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1988100097_19881003X03

Rechtssatz für 88/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/10/0097

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

L70507 Schischule Tirol

Norm

SchischulG Tir 1981 §10 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zur Begründungspflicht hinsichtlich des Fehlens einer ordnungsgemäßen Führung einer Schischule bei Vorliegen eines Antrages auf neuerliche Erteilung der Bewilligung zum Betrieb dieser Schischule.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100097.X04

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1988100097_19881003X04