Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben (Hinweis E 31.3.1982 82/09/0002).
Die Anhebung des Leistungskalküls hat besondere Leistungen hinsichtlich sämtlicher Aspekte der vom Beamten geleisteten Arbeiten zur Voraussetzung.