Zwar ordnet § 24 Z 1 HDG nicht ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 66 AVG 1950 (und damit auch dessen Abs 4) im Kommandantenverfahren an; jedoch betreffen einige der für sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmungen des AVG 1950 Fälle unzulässiger Berufungen (vgl. z. B. § 63 Abs 3 und 4 sowie § 68 Abs 1 AVG 1950). Auch im Kommandantenverfahren ist daher die Berufungsbehörde vom Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung zu einer Erledigung der Berufung gem § 62 Abs 4 HDG oder zu einer meritorischen Entscheidung der Verwaltungsrechtsache ermächtigt, dass die Berufung weder als unzulässig noch als verspätet zurück zuweisen ist.Zwar ordnet Paragraph 24, Ziffer eins, HDG nicht ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 66, AVG 1950 (und damit auch dessen Absatz 4,) im Kommandantenverfahren an; jedoch betreffen einige der für sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmungen des AVG 1950 Fälle unzulässiger Berufungen vergleiche z. B. Paragraph 63, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950). Auch im Kommandantenverfahren ist daher die Berufungsbehörde vom Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung zu einer Erledigung der Berufung gem Paragraph 62, Absatz 4, HDG oder zu einer meritorischen Entscheidung der Verwaltungsrechtsache ermächtigt, dass die Berufung weder als unzulässig noch als verspätet zurück zuweisen ist.