Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0201

Entscheidungsdatum

13.10.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
BäckAG 1955 §9;
KJBG 1948 §17 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der dem Bf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Artikel 2, Absatz 2, der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: Paragraph 9, BäckAG, Paragraph 17, Absatz 5, KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080201.X01

Im RIS seit

13.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1988080201_19881013X01

Rechtssatz für 88/08/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0201

Entscheidungsdatum

13.10.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es geeignet ist, die Einhaltung der entsprechenden Dienstnehmerschutzbestimmungen (hier: Paragraph 9, BäckAG, Paragraph 17, Absatz 5, KJBG) sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insbesondere unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art , in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (Hinweis auf E 14.4.1988, 88/08/0090).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080201.X02

Im RIS seit

13.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1988080201_19881013X02