Verwaltungsgerichtshof
13.10.1988
88/08/0201
Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es geeignet ist, die Einhaltung der entsprechenden Dienstnehmerschutzbestimmungen (hier: Paragraph 9, BäckAG, Paragraph 17, Absatz 5, KJBG) sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insbesondere unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art , in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (Hinweis auf E 14.4.1988, 88/08/0090).