Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/06/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/06/0012

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 liti idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §73 idF 1985/012;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat ein Bürgermeister bezüglich der Aufstellung von Wohnwagen iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, Stmk BauO nach den Behauptungen der Beschuldigten Zusagen gemacht, ist er im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge zu vernehmen. Treffen die Ausführungen der Beschuldigten zu, so hätte die Behörde der Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten iSd Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, VStG nicht anlasten dürfen, wäre doch eine solche Verschuldensform bei einer Zusage des Bürgermeisters nicht anzunehmen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060012.X01

Im RIS seit

19.05.1988

Dokumentnummer

JWR_1988060012_19880519X01

Rechtssatz für 88/06/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/06/0012

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1515/48 E 9. Juni 1949 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz jedes Strafverfahrens, daß ein ausschließlich zugunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen kann (Verbot der "REFORMATIO IN PEIUS"). die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens Anwendung finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, berechtigen zwar die Berufungsinstanz, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da indes im Paragraph 61, Absatz 4, VStG ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Berufungsbehörde die verhängte Strafe auch in eine Geldstrafe umwandeln oder diese ganz nachsehen kann - was doch nicht gesagt werden müßte, wenn das Abänderungsrecht nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG unbeschränkt in das Strafverfahren übernommen werden sollte -, so ergibt sich folgerichtig daraus, daß das Gesetz eine Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz ausschließen wollte.

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060012.X02

Im RIS seit

19.05.1988

Dokumentnummer

JWR_1988060012_19880519X02

Rechtssatz für 88/06/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/06/0012

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060012.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Dokumentnummer

JWR_1988060012_19880519X03