Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

88/06/0012

Rechtssatz

Hat ein Bürgermeister bezüglich der Aufstellung von Wohnwagen iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, Stmk BauO nach den Behauptungen der Beschuldigten Zusagen gemacht, ist er im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge zu vernehmen. Treffen die Ausführungen der Beschuldigten zu, so hätte die Behörde der Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten iSd Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, VStG nicht anlasten dürfen, wäre doch eine solche Verschuldensform bei einer Zusage des Bürgermeisters nicht anzunehmen.