Sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist begründet der Antragsteller damit, daß auf dem von ihm von der Post abgeholten Bescheid irrtümlich das Zustelldatum "23. März 1988" vermerkt worden sei. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei von diesem falschen Datum aus gerechnet worden. Die Beschwerde habe deswegen erst am letzten Tag dieser fälschlichen Frist zur Post gebracht werden können, weil die Straße zum Wohnort des Antragstellers auch noch großteils im April gesperrt gewesen sei, sodaß sich der Antragsteller erst knapp vor Ende der Frist erkundigen und an einen Anwalt habe wenden können. Tatsächlich habe der Einschreiter mit Schiern die Post abgeholt, weil im Hinblick auf die Witterungsumstände eine normale Postzustellung nicht habe erfolgen können. In einer angeschlossenen eidesstättigen Erklärung hielt der Antragsteller fest, daß er im März 1988 mit Schiern nach einem Krankenhausbesuch die Post zu seinem Wohnort abtransportiert habe. Nach Sortierung der Post sei auf dem angefochtenen Bescheid irrtümlich das Zustelldatum "23. März 1988" vermerkt worden. Er sei daher der Meinung gewesen, daß die Beschwerdefrist erst am 4. Mai 1988 ablaufe. Da die Lawinengefahr weiter angehalten habe und die Straße erst am 22. April 1988 wiederum offen gewesen sei, hätte er sich wegen dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erst spät beraten lassen, sodaß die Beschwerde erst am letzten Tag der Frist seiner Rechnung nach zur Post hätte gebracht werden können. Nunmehr habe er durch die Gegenschrift der belangten Behörde erfahren, daß er bereits am 22. März 1988 den Bescheid beim Postamt behoben habe und er sei erst dadurch über seinen Irrtum über das Zustelldatum aufgeklärt worden.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, dargetan, daß als ein Ereignis nicht nur ein Geschehen in der Außenwelt zu verstehen ist, wie dies in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch psychologische Vorgänge ein solches Ereignis darzustellen vermögen. Die Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers, daß er mit Schiern die Post vom Postamt abgeholt habe, rechtfertigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht die Folgerung, seinen Irrtum bezüglich des Datums der Zustellung des Bescheides als ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu beurteilen, wäre doch dieser Irrtum bei Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit unterblieben. Daß aber die Witterungsumstände den Wiedereinsetzungswerber gehindert hätten, rechtzeitig die Beschwerde zur Post zu geben, hat nicht einmal er selbst behauptet. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 VwGG) war auf Grund der dargelegten Erwägungen nicht stattzugeben.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, dargetan, daß als ein Ereignis nicht nur ein Geschehen in der Außenwelt zu verstehen ist, wie dies in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch psychologische Vorgänge ein solches Ereignis darzustellen vermögen. Die Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers, daß er mit Schiern die Post vom Postamt abgeholt habe, rechtfertigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht die Folgerung, seinen Irrtum bezüglich des Datums der Zustellung des Bescheides als ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu beurteilen, wäre doch dieser Irrtum bei Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit unterblieben. Daß aber die Witterungsumstände den Wiedereinsetzungswerber gehindert hätten, rechtzeitig die Beschwerde zur Post zu geben, hat nicht einmal er selbst behauptet. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) war auf Grund der dargelegten Erwägungen nicht stattzugeben.