Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/05/0192

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/05/0192

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0265/75 B VS 25. März 1976 VwSlg 9024 A/1976 RS 3

Stammrechtssatz

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050192.X01

Im RIS seit

03.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JWR_1988050192_19881018X01

Rechtssatz für 88/05/0192

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/05/0192

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers, er habe die Post auf Grund stark winterlicher Straßenverhältnisse mit Schiern vom Postamt abgeholt, rechtfertigen nicht die Folgerung, sein Irrtum bzgl. des Datums der Zustellung des Bescheides sei als unvorgesehenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu beurteilen, wäre doch dieser Irrtum bei Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit unterblieben (Hinweis B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948 und B 15.12.1987, 87/07/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050192.X02

Im RIS seit

03.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JWR_1988050192_19881018X02

Entscheidungstext 88/05/0192

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/05/0192

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über den Antrag des JH in B, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, Georg Pirmoserstraße 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Februar 1988, Zl. IIIal-20.910/14, betreffend ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz (mitbeteiligte Partei: T AG in römisch eins), den Beschluß

gefaßt:

Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Spruch

Wien, am 18. Oktober 1988

Begründung

Sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist begründet der Antragsteller damit, daß auf dem von ihm von der Post abgeholten Bescheid irrtümlich das Zustelldatum "23. März 1988" vermerkt worden sei. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei von diesem falschen Datum aus gerechnet worden. Die Beschwerde habe deswegen erst am letzten Tag dieser fälschlichen Frist zur Post gebracht werden können, weil die Straße zum Wohnort des Antragstellers auch noch großteils im April gesperrt gewesen sei, sodaß sich der Antragsteller erst knapp vor Ende der Frist erkundigen und an einen Anwalt habe wenden können. Tatsächlich habe der Einschreiter mit Schiern die Post abgeholt, weil im Hinblick auf die Witterungsumstände eine normale Postzustellung nicht habe erfolgen können. In einer angeschlossenen eidesstättigen Erklärung hielt der Antragsteller fest, daß er im März 1988 mit Schiern nach einem Krankenhausbesuch die Post zu seinem Wohnort abtransportiert habe. Nach Sortierung der Post sei auf dem angefochtenen Bescheid irrtümlich das Zustelldatum "23. März 1988" vermerkt worden. Er sei daher der Meinung gewesen, daß die Beschwerdefrist erst am 4. Mai 1988 ablaufe. Da die Lawinengefahr weiter angehalten habe und die Straße erst am 22. April 1988 wiederum offen gewesen sei, hätte er sich wegen dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erst spät beraten lassen, sodaß die Beschwerde erst am letzten Tag der Frist seiner Rechnung nach zur Post hätte gebracht werden können. Nunmehr habe er durch die Gegenschrift der belangten Behörde erfahren, daß er bereits am 22. März 1988 den Bescheid beim Postamt behoben habe und er sei erst dadurch über seinen Irrtum über das Zustelldatum aufgeklärt worden.

Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, dargetan, daß als ein Ereignis nicht nur ein Geschehen in der Außenwelt zu verstehen ist, wie dies in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch psychologische Vorgänge ein solches Ereignis darzustellen vermögen. Die Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers, daß er mit Schiern die Post vom Postamt abgeholt habe, rechtfertigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht die Folgerung, seinen Irrtum bezüglich des Datums der Zustellung des Bescheides als ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu beurteilen, wäre doch dieser Irrtum bei Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit unterblieben. Daß aber die Witterungsumstände den Wiedereinsetzungswerber gehindert hätten, rechtzeitig die Beschwerde zur Post zu geben, hat nicht einmal er selbst behauptet. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) war auf Grund der dargelegten Erwägungen nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050192.X00

Im RIS seit

03.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JWT_1988050192_19881018X00