Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/05/0192

Rechtssatz

Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers, er habe die Post auf Grund stark winterlicher Straßenverhältnisse mit Schiern vom Postamt abgeholt, rechtfertigen nicht die Folgerung, sein Irrtum bzgl. des Datums der Zustellung des Bescheides sei als unvorgesehenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu beurteilen, wäre doch dieser Irrtum bei Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit unterblieben (Hinweis B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948 und B 15.12.1987, 87/07/0174).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050192.X02