Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/05/0192
Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers, er habe die Post auf Grund stark winterlicher Straßenverhältnisse mit Schiern vom Postamt abgeholt, rechtfertigen nicht die Folgerung, sein Irrtum bzgl. des Datums der Zustellung des Bescheides sei als unvorgesehenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu beurteilen, wäre doch dieser Irrtum bei Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit unterblieben (Hinweis B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948 und B 15.12.1987, 87/07/0174).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050192.X02