Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0231

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040231.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040231_19890228X01