Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0120

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0250/80 E 7. Mai 1982 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem das gesetzwidrige Verhalten sowohl den Tatbestand der Ziffer 3, als auch der Ziffer 4, des Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1973 zu verwirklichen vermag, muß die Beschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 schon im Spruch alle jene Tatbestandsmerkmale enthalten, die eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zulassen. Die Umschreibung der Tat muß dem Täter erkennen lassen, ob ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlagen zum Vorwurf gemacht wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040120.X01

Im RIS seit

13.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040120_19891114X01