Die Behörde legte der Besch hins der subjektiven Tatseite zur Last, dass sie es dabei bewenden habe lassen, einen Baumeister MIT DER BETREUUNG DER HOTELANLAGE beauftragt und einer GmbH den Auftrag erteilt zu haben, ALLE NOTWENDIGEN BEHÖRDLICH ANGEORDNETEN
MASSNAHMEN BEZÜGLICH DER ELEKTRISCHEN ANLAGE UND DER
ERSATZSTROMVERSORGUNG DES HOTELS DURCHZUFÜHREN, ohne in Hinsicht auf ihre Verpflichtung zur Obsorge, DASS DIE ERTEILTEN AUFTRÄGE AUCH TATSÄCHLICH ERFÜLLT WERDEN; ETWAS ... UNTERNOMMEN zu haben. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des § 5 Abs 1 VStG war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde mangels geeigneten Vorbringens über eine fortlaufende Obsorge, mit der die Einhaltung der Auflagen wirksam unter Kontrolle gehalten worden wäre, der Besch in Ansehung der Nichteinhaltung der Auflagen ein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG zur Last legte.ERSATZSTROMVERSORGUNG DES HOTELS DURCHZUFÜHREN, ohne in Hinsicht auf ihre Verpflichtung zur Obsorge, DASS DIE ERTEILTEN AUFTRÄGE AUCH TATSÄCHLICH ERFÜLLT WERDEN; ETWAS ... UNTERNOMMEN zu haben. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des Paragraph 5, Absatz eins, VStG war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde mangels geeigneten Vorbringens über eine fortlaufende Obsorge, mit der die Einhaltung der Auflagen wirksam unter Kontrolle gehalten worden wäre, der Besch in Ansehung der Nichteinhaltung der Auflagen ein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Last legte.