Sollte ein Unfallsbeteiligter nur deshalb noch an der Unfallstelle bleiben, um später - nach Abschluss der Unfallsaufnahme - zur Durchführung eines Alkotestes an einen anderen Ort gebracht zu werden, ohne dass seine persönliche Anwesenheit an der Unfallstelle darüber hinaus noch für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, dass er durch Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung, gem § 4 Abs 1 lit c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt hätte.Sollte ein Unfallsbeteiligter nur deshalb noch an der Unfallstelle bleiben, um später - nach Abschluss der Unfallsaufnahme - zur Durchführung eines Alkotestes an einen anderen Ort gebracht zu werden, ohne dass seine persönliche Anwesenheit an der Unfallstelle darüber hinaus noch für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, dass er durch Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung, gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt hätte.