Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

88/03/0263

Rechtssatz

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E 8.7.1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).