Die Meldepflicht gem § 4 Abs 5 StVO hat zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen und das Verhalten der betreffenden Person am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (Hinweis auf E 18.5.1972, 0241/71).Die Meldepflicht gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO hat zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen und das Verhalten der betreffenden Person am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (Hinweis auf E 18.5.1972, 0241/71).